Die Energieausweis Schonfrist endete am 1. Mai 2015.

Energieausweis auch bei möblierten Wohnungen erforderlich (27.01.2016)

EnEV 2014: Behörden kündigen Verschärfung der Kontrollen gegen Verstöße an.
Seit dem 1. Mai 2015 muss mit Bußgeldern bei Verstößen gegen die EnEV 2014 gerechnet werden. Die Folge: Bußgelder und Abmahnungen von bis zu 15.000 Euro sind möglich!

Mit Inkrafttreten der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) zum 1. Mai 2014 ergaben sich umfangreiche Änderungen und neue Pflichten für Wohnraumeigentümer. Ein Energieausweis wurde zur Pflicht, nicht nur bei Verkaufsobjekten, sondern auch bei Mietobjekten, auch für das möblierte Vermieten, also das „Wohnen auf Zeit“!

Gleichzeitig begann für Eigentümer und Vermarkter eine einjährige Schonfrist. Diese lief zum 1. Mai 2015 ab! Inserate für Wohnungen und Häuser müssen seitdem bestimmte Angaben zum Energieausweis beinhalten. Der Energieausweis muss den Interessenten spätestens bei der Besichtigung vorgelegt werden.

Seit dem 1. Mai 2015 müssen Vermieter mit stichprobenartigen Kontrollen durch die Bundesländer rechnen. Diese prüfen in der Folge das Vorhandensein der Energieausweise sowie deren Korrektheit.

Um keine solchen Nachteile wegen des Fehlens eines Energieausweises zu haben, sollten Sie als Vermieter seit dem 1. Mai 2015 unbedingt über einen Energieausweis verfügen. Dieser bezieht sich in seinen Daten stets auf das gesamte Gebäude, also nicht nur auf die Mietwohnung(en). Vermieter, die sich nicht an diese gesetzlichen Vorgaben halten, können mit einem  Bußgeld in Höhe von bis zu 15.000 Euro belangt werden! 

Es gibt zwei Arten von Energieausweisen:

Energiebedarfsausweise 



geben  Auskunft über  die Energie, die das Gebäude tatsächlich benötigt.
Zur Berechnung werden Daten über Heizung, Warmwasser, aber auch Lüftung, Kühlung oder beispielsweise Solaranlagen herangezogen.

Dieser Ausweis wird benötigt bei:

  • Neubauten
  • Gebäuden, die saniert wurden
  • alten Bestandsgebäuden, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die daher die Wärmeschutzverordnung vom 1. November 1977 nicht einhalten

 Energieverbrauchsausweise


basieren auf den Energieverbrauchsdaten der letzten drei Jahre für Heizung und Warmwasserbereitung. Da der tatsächlich erfolgte Verbrauch von Interesse ist, wird z. B. auch Leerstand berücksichtigt.

Dieser Ausweis wird benötigt bei:

  • bestehenden Gebäuden, die die Wärmeschutzverordnung vom 1. November 1977 einhalten.

Beide Ausweistypen sind zehn Jahre gültig.
Wichtig: Denkmalgeschützte Gebäude sind von der EnEV 2014 ausgenommen.

Mehr Informationen rund um das Thema EnEV 2014 / Neuer Energieausweis und Hilfe erhalten Sie in unseren Agenturen vor Ort. Sprechen Sie uns an!

Hier können Sie einen Energieausweis bestellen!

© Bild: Fotolia, Urheber: Jan Engel

 

 

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