Der Herbst steht vor der Tür – was ist als Mieter zu beachten?

07.10.2026

Die Tage werden kürzer, die Temperaturen sinken und der Herbst steht vor der Tür. Für Mieter bedeutet der Wechsel der Jahreszeit nicht nur gemütliche Abende in der Wohnung, sondern auch einige praktische Dinge, die beachtet werden sollten. Wer rechtzeitig vorsorgt, kann Schäden vermeiden, Heizkosten im Blick behalten und Streit mit dem Vermieter vorbeugen.

Richtig heizen und lüften

Mit sinkenden Außentemperaturen beginnt die Heizsaison. Gerade in den Herbstmonaten ist es wichtig, die Wohnung ausreichend zu beheizen und gleichzeitig regelmäßig zu lüften. Stoßlüften ist in der Regel besser als dauerhaft gekippte Fenster. Mehrmals täglich sollten die Fenster für einige Minuten weit geöffnet werden, damit feuchte Raumluft entweichen kann. Besonders nach dem Duschen, Kochen oder Wäschetrocknen sollte zusätzlich gelüftet werden. Wird eine Wohnung dauerhaft zu wenig beheizt oder nicht ausreichend gelüftet, kann sich Feuchtigkeit an kalten Wänden und Fenstern niederschlagen. Das erhöht das Risiko für Schimmelbildung.

Schimmel frühzeitig erkennen

Im Herbst steigt durch die größeren Temperaturunterschiede zwischen innen und außen das Risiko für Kondenswasser. Mieter sollten deshalb insbesondere Außenwände, Fensterbereiche und wenig beheizte Räume regelmäßig kontrollieren. Entdecken Mieter feuchte Stellen, einen muffigen Geruch oder erste Anzeichen von Schimmel, sollten sie nicht einfach darüber hinwegsehen. Der Vermieter sollte möglichst frühzeitig informiert werden. Wichtig ist außerdem, die Ursache der Feuchtigkeit zu klären, denn nicht jeder Schimmelschaden ist automatisch auf ein falsches Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters zurückzuführen.

Fenster und Wohnung auf den Herbst vorbereiten

Vor Beginn der kalten Jahreszeit lohnt sich ein kurzer Rundgang durch die Wohnung:

  • Sind Fenster und Türen dicht?
  • Gibt es Zugluft oder beschädigte Dichtungen?
  • Funktionieren die Heizkörper?
  • Werden die Heizkörper gleichmäßig warm?
  • Gibt es Feuchtigkeit oder bereits sichtbare Schäden?

Auffälligkeiten sollten dem Vermieter beziehungsweise der Hausverwaltung zeitnah mitgeteilt werden. Mieter sollten Reparaturen an der Heizungsanlage oder anderen fest eingebauten Einrichtungen grundsätzlich nicht eigenmächtig durchführen.

Heizkosten im Blick behalten

Gerade angesichts hoher Energiekosten lohnt es sich, den eigenen Verbrauch im Herbst im Auge zu behalten. Ein bewusstes Heizverhalten kann dabei helfen, Energie zu sparen. Allerdings sollte die Wohnung nicht so weit auskühlen, dass Feuchtigkeitsschäden oder Schimmel entstehen. Auch das vollständige Abdrehen der Heizung bei längerer Abwesenheit ist deshalb nicht immer sinnvoll. Wer seine Heizkostenabrechnung später nachvollziehen möchte, kann bereits im Herbst regelmäßig Zählerstände dokumentieren.

Balkon und Garten

Auch Balkon, Terrasse oder ein zur Wohnung gehörender Garten sollten auf den Winter vorbereitet werden. Laub sollte – soweit dies nach Mietvertrag oder Hausordnung dem Mieter obliegt – regelmäßig entfernt werden. Balkonabläufe und Regenrinnen sollten frei bleiben, damit Wasser ungehindert ablaufen kann. Bei Gartenarbeiten kommt es darauf an, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Nicht jede Gartenpflege gehört automatisch zu den Pflichten des Mieters. Entscheidend sind die konkreten Vereinbarungen im Mietvertrag und gegebenenfalls in der Hausordnung.

Laub, Wege und Verkehrssicherung

Im Herbst können nasses Laub, Regen und später auch Frost Wege rutschig machen. Wer für die Reinigung bestimmter Flächen verantwortlich ist, sollte deshalb die entsprechenden Pflichten kennen. Bei Mietwohnungen werden solche Aufgaben teilweise über die Hausordnung oder den Mietvertrag auf die Mieter übertragen. Eine pauschale Aussage, dass immer der Mieter oder immer der Vermieter für Laub und Winterdienst verantwortlich ist, ist daher nicht möglich. Mieter sollten im Zweifel einen Blick in ihren Mietvertrag und die Hausordnung werfen.

Was gilt bei Schäden?

Entstehen durch Sturm, starken Regen oder andere Herbstereignisse Schäden an der Wohnung, sollten Mieter den Vermieter beziehungsweise die Hausverwaltung möglichst schnell informieren. Dabei empfiehlt es sich, Schäden mit Fotos zu dokumentieren und keine größeren Reparaturen ohne vorherige Abstimmung durchführen zu lassen – außer es handelt sich um eine Situation, in der schnelles Handeln zur Vermeidung eines weiteren Schadens erforderlich ist.

Fazit

Der Herbst ist ein guter Zeitpunkt für einen kurzen Wohnungscheck. Wer rechtzeitig mit dem richtigen Heizen und Lüften beginnt, Feuchtigkeit im Blick behält und seine Pflichten aus Mietvertrag und Hausordnung kennt, kann viele Probleme vermeiden. Wichtig ist vor allem: Mieter sollten ihre Wohnung nicht auskühlen lassen, regelmäßig lüften und erkennbare Mängel dem Vermieter zeitnah melden. Bei Fragen zu Laub-, Garten- oder Winterdienst lohnt sich ein Blick in den Mietvertrag – denn hier können die konkreten Pflichten geregelt sein.

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25.08.2023

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24.08.2026

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16.06.2025

Hitzewelle: So bleibt die Wohnung auch an heißen Tagen möglichst kühl

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20.08.2026

Wie lange Besuch in einer Mietwohnung?

In einer Mietwohnung ist der Aufenthalt von Besuch grundsätzlich erlaubt, solange bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Derzeit gibt jedoch keine gesetzliche feste Grenze, wie lange ein Besuch in einer Mietwohnung bleiben darf. Es gibt jedoch einige wichtige Aspekte zu beachten: 1. Kein Recht auf dauerhaften Aufenthalt Besucher dürfen nicht dauerhaft in der Wohnung bleiben, ohne dass dies vom Vermieter ausdrücklich erlaubt wird. Ein dauerhafter Aufenthalt würde in der Regel als unzulässige Untervermietung gewertet werden, wenn der Mieter keine Erlaubnis dafür eingeholt hat. Bei einer dauerhaften Nutzung könnte der Vermieter dies als Vertragsverletzung ansehen. 2. Frequenz und Dauer des Besuchs Wenn es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt handelt, ist dieser in der Regel kein Problem. Ein Besuch über einige Tage oder Wochen (z. B. ein paar Wochenenden oder Ferien) ist in der Regel zulässig, solange der Mieter weiterhin die Kontrolle über die Wohnung behält und nicht in eine Art „Untervermietung“ übergeht. Das bedeutet, dass der Besuch nicht in den Mietvertrag eingreift und keine zusätzlichen Verpflichtungen für den Vermieter entstehen. 3. Vermieter benachrichtigen Wenn ein Besuch länger als gewöhnlich dauert oder es sich um eine größere Anzahl von Gästen handelt, sollte der Mieter den Vermieter im Voraus benachrichtigen, um Missverständnisse zu vermeiden. Insbesondere bei längeren Aufenthalten von Besuchern oder Übernachtungsgästen, die den Mieter regelmäßig über mehrere Wochen hinweg begleiten, ist es ratsam, den Vermieter darüber zu informieren. Hier kann auch zwischen Vermieter und Mieter vereinbart werden, dass bei einem länger als gewöhnlichen Besuch eine Pauschale für Strom, Wasser und Heizung aufgrund des höheren Nebenkostenverbrauchs gezahlt werden soll. 4. Nutzung der Wohnung Besucher dürfen die Wohnung in der Regel nicht kommerziell oder gewerblich nutzen. Sollte der Besuch derart intensiv sein, dass er die Nutzung der Wohnung als „private“ Wohnstätte beeinträchtigt (z. B. wenn der Besuch dauerhaft dort wohnt und auch keine privaten Interessen verfolgt), könnte dies als gewerblich oder als unerlaubte Nutzung angesehen werden. Fazit: Es gibt keine genaue gesetzliche Regelung für die Dauer von Besuchen in einer Mietwohnung, jedoch sollten Mieter darauf achten, dass der Besuch keinen dauerhaften Charakter annimmt und nicht die vertraglich vereinbarten Bedingungen (z. B. Untervermietung) verletzt. Bei längeren Aufenthalten oder mehreren Gästen sollte der Mieter den Vermieter informieren, um Konflikte zu vermeiden.

07.04.2025