Update im Mietrecht: Das plant die Bundesregierung mit der Reform „Mietrecht II“
Das Bundeskabinett hat am 29. April 2026 den Entwurf für eine umfassende Mietrechtsreform beschlossen. Mit dem Paket sollen Schlupflöcher geschlossen und Mieter besser geschützt werden. Da der Entwurf nun das parlamentarische Verfahren durchläuft, sind noch Detailänderungen möglich. Die fünf wichtigsten Kernpunkte und weitere geplante Änderungen im Überblick:
Die 5 wichtigsten Änderungen für Wohnungsmieter:
1. Strengere Regeln für Kurzzeitvermietung
Bisher griff die Mietpreisbremse nicht bei Wohnraum, der nur „zum vorübergehenden Gebrauch“ vermietet wurde. Das führte oft zu Grauzonen.
Künftig gilt:
- Maximal 6 Monate: Kurzzeitmietverträge werden auf dieses Limit begrenzt.
- Ausnahme: Eine einmalige Verlängerung auf bis zu 8 Monate ist nur bei unvorhergesehenem Bedarf erlaubt. Die Folge: Wird diese Zeit überschritten, greift automatisch das volle Mieterschutzrecht inklusive Mietpreisbremse.
2. Transparenz bei möblierten Wohnungen
Vermieter nutzen Möblierungszuschläge in angespannten Märkten bisher gern, um die Mietpreisbremse zu umgehen. Das soll sich ändern:
- Offenlegungspflicht: Der Aufpreis für Möbel muss künftig unaufgefordert und separat ausgewiesen werden. Er orientiert sich am Zeitwert.
- Pauschale: Alternativ kann eine Pauschale von 10 % der Nettokaltmiete angesetzt werden.
- Konsequenz bei Verschweigen: Gibt der Vermieter keine Auskunft, wird gesetzlich angenommen, die Wohnung sei unmöbliert – die Mietpreisbremse gilt dann ohne Aufschlag.
3. Deckel für Indexmieten
In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt werden Indexmieten bei starker Inflation ausgebremst. Die Formel: Steigt der Verbraucherpreisindex um mehr als 3 %, wird der darüber liegende Teil nur noch zur Hälfte angerechnet. Dies gilt für bestehende und neue Verträge gleichermaßen (und wirkt theoretisch auch bei Deflation).
4. Besserer Schutz vor Kündigung (Schonfristzahlung)
Wer seine Mietrückstände nachträglich ausgleicht, war bisher nur vor einer fristlosen Kündigung geschützt. Künftig gilt dieser Schutz durch die sogenannte Schonfristzahlung (einmalig) auch für die ordentliche Kündigung.
5. Erleichterung bei Modernisierungen
Für Vermieter wird das vereinfachte Mieterhöhungsverfahren nach einer Modernisierung attraktiver: Die Wertgrenze dafür wird von 10.000 Euro auf 20.000 Euro verdoppelt. Davon sollen vor allem Kleinvermieter durch bürokratische Entlastung profitieren.
Weitere Neuerungen im Überblick:
Neben den großen Kernpunkten sieht der Gesetzentwurf „Mietrecht II“ eine Reihe weiterer Anpassungen vor:
- Eigentümerwechsel („Kauf bricht nicht Miete“): Dieser Schutz gilt künftig auch, wenn Wohnraum innerhalb von Miteigentümergemeinschaften oder bei Erbauseinandersetzungen den Besitzer wechselt, nicht mehr nur beim Verkauf an völlig Fremde.
- Heizungstausch ohne Mietminderung: Wird eine neue Heizung nach den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) eingebaut, ist eine Mietminderung wegen der Baustelle für 3 Monate ausgeschlossen.
- Recht auf Belegeinsicht: Klauseln im Mietvertrag, die das Recht des Mieters auf Einsicht in die Abrechnungsbelege einschränken, werden unwirksam.
- Digitale Gewerbemieter: Im Gewerbemietrecht dürfen Belege zur Betriebskostenabrechnung künftig offiziell elektronisch bereitgestellt werden.
- Bessere Mietspiegel: Behörden dürfen künftig Daten der Grundsteuerstellen nutzen, um präzisere Mietspiegel zu erstellen.
Hintergrund: Diese Reform ist Teil eines größeren Mietrechtspakets der Bundesregierung. Die Verlängerung der regulären Mietpreisbremse wurde bereits im ersten Schritt beschlossen, weitere Maßnahmen des Justiz- und Verbraucherschutzministeriums (BMJV) sollen folgen.
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