Update im Mietrecht: Das plant die Bundesregierung mit der Reform „Mietrecht II“

12.06.2026

Das Bundeskabinett hat am 29. April 2026 den Entwurf für eine umfassende Mietrechtsreform beschlossen. Mit dem Paket sollen Schlupflöcher geschlossen und Mieter besser geschützt werden. Da der Entwurf nun das parlamentarische Verfahren durchläuft, sind noch Detailänderungen möglich. Die fünf wichtigsten Kernpunkte und weitere geplante Änderungen im Überblick:

Die 5 wichtigsten Änderungen für Wohnungsmieter:

1. Strengere Regeln für Kurzzeitvermietung

Bisher griff die Mietpreisbremse nicht bei Wohnraum, der nur „zum vorübergehenden Gebrauch“ vermietet wurde. Das führte oft zu Grauzonen.

Künftig gilt:

  • Maximal 6 Monate: Kurzzeitmietverträge werden auf dieses Limit begrenzt.
  • Ausnahme: Eine einmalige Verlängerung auf bis zu 8 Monate ist nur bei unvorhergesehenem Bedarf erlaubt. Die Folge: Wird diese Zeit überschritten, greift automatisch das volle Mieterschutzrecht inklusive Mietpreisbremse.

2. Transparenz bei möblierten Wohnungen

Vermieter nutzen Möblierungszuschläge in angespannten Märkten bisher gern, um die Mietpreisbremse zu umgehen. Das soll sich ändern:

  • Offenlegungspflicht: Der Aufpreis für Möbel muss künftig unaufgefordert und separat ausgewiesen werden. Er orientiert sich am Zeitwert.
  • Pauschale: Alternativ kann eine Pauschale von 10 % der Nettokaltmiete angesetzt werden.
  • Konsequenz bei Verschweigen: Gibt der Vermieter keine Auskunft, wird gesetzlich angenommen, die Wohnung sei unmöbliert – die Mietpreisbremse gilt dann ohne Aufschlag.

3. Deckel für Indexmieten

In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt werden Indexmieten bei starker Inflation ausgebremst. Die Formel: Steigt der Verbraucherpreisindex um mehr als 3 %, wird der darüber liegende Teil nur noch zur Hälfte angerechnet. Dies gilt für bestehende und neue Verträge gleichermaßen (und wirkt theoretisch auch bei Deflation).

4. Besserer Schutz vor Kündigung (Schonfristzahlung)

Wer seine Mietrückstände nachträglich ausgleicht, war bisher nur vor einer fristlosen Kündigung geschützt. Künftig gilt dieser Schutz durch die sogenannte Schonfristzahlung (einmalig) auch für die ordentliche Kündigung.

5. Erleichterung bei Modernisierungen

Für Vermieter wird das vereinfachte Mieterhöhungsverfahren nach einer Modernisierung attraktiver: Die Wertgrenze dafür wird von 10.000 Euro auf 20.000 Euro verdoppelt. Davon sollen vor allem Kleinvermieter durch bürokratische Entlastung profitieren.

Weitere Neuerungen im Überblick:

Neben den großen Kernpunkten sieht der Gesetzentwurf „Mietrecht II“ eine Reihe weiterer Anpassungen vor:

  • Eigentümerwechsel („Kauf bricht nicht Miete“): Dieser Schutz gilt künftig auch, wenn Wohnraum innerhalb von Miteigentümergemeinschaften oder bei Erbauseinandersetzungen den Besitzer wechselt, nicht mehr nur beim Verkauf an völlig Fremde.
  • Heizungstausch ohne Mietminderung: Wird eine neue Heizung nach den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) eingebaut, ist eine Mietminderung wegen der Baustelle für 3 Monate ausgeschlossen.
  • Recht auf Belegeinsicht: Klauseln im Mietvertrag, die das Recht des Mieters auf Einsicht in die Abrechnungsbelege einschränken, werden unwirksam.
  • Digitale Gewerbemieter: Im Gewerbemietrecht dürfen Belege zur Betriebskostenabrechnung künftig offiziell elektronisch bereitgestellt werden.
  • Bessere Mietspiegel: Behörden dürfen künftig Daten der Grundsteuerstellen nutzen, um präzisere Mietspiegel zu erstellen.

Hintergrund: Diese Reform ist Teil eines größeren Mietrechtspakets der Bundesregierung. Die Verlängerung der regulären Mietpreisbremse wurde bereits im ersten Schritt beschlossen, weitere Maßnahmen des Justiz- und Verbraucherschutzministeriums (BMJV) sollen folgen.

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02.04.2024

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17.03.2025

Neue Wallbox-Förderung für Mehrfamilienhäuser 2026

Die Bundesregierung hat 2026 ein umfangreiches Förderprogramm für Ladeinfrastruktur in Mehrfamilienhäusern gestartet. Ziel ist es, die Elektromobilität auch für Mieter und Eigentümer ohne eigenes Haus deutlich attraktiver zu machen. Insgesamt stehen 500 Millionen Euro Fördermittel bereit. Was wird gefördert? Gefördert wird der Ausbau privater Ladeinfrastruktur in Mehrparteienhäusern, darunter: Installation von Wallboxen (11–22 kW) Vorverkabelung** von Stellplätzen Netzanschlüsse & Elektroarbeiten Bauliche Maßnahmen (z. B. Tiefgarage, Stellplätze) Förderhöhe pro Stellplatz: bis 1.300 € (nur Vorbereitung/Verkabelung) bis 1.500 € (mit Wallbox) bis 2.000 € (bei bidirektionalem Laden) Wer kann die Förderung beantragen? Antragsberechtigt sind u. a.: Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) Private Vermieter Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Wohnungsbaugesellschaften Wichtige Voraussetzungen Um die Förderung zu erhalten, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein: Mindestens 20 % der Stellplätze vorverkabeln** Mindestens 6 Stellplätze elektrifizieren** Ladeleistung der Wallbox: max. 22 kW Nutzung von erneuerbarem Strom (z. B. Ökostrom oder PV-Anlage) Ladepunkte dürfen nicht öffentlich zugänglich sein Fristen & Ablauf Start der Antragstellung: 15. April 2026 Frist: bis 10. November 2026 Wichtig: Erst Antrag stellen, dann bauen! (keine Auftragsvergabe vorher) Warum die Förderung wichtig ist In Deutschland gibt es Millionen Stellplätze in Mehrfamilienhäusern ohne Ladeinfrastruktur Bisher profitieren vor allem Hausbesitzer von E-Mobilität Das Programm soll diese Lücke schließen und den Ausbau beschleunigen Zusammenfassung Die neue Wallbox-Förderung 2026 bietet also eine große Chance für Eigentümer und Vermieter, Ladeinfrastruktur kostengünstig aufzubauen. Wer die Voraussetzungen erfüllt und frühzeitig beantragt, kann bis zu 2.000 € pro Stellplatz sichern – ein wichtiger Schritt Richtung Zukunft der Elektromobilität.

23.04.2026

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Die Wohnungsgeberbestätigung, auch als Vermieterbescheinigung bekannt, ist ein Dokument, das in einigen Ländern (wie Deutschland) von Vermietern ausgestellt werden muss, wenn ein Mieter in eine neue Wohnung zieht. Diese Bestätigung dient dazu, den Einwohnermeldebehörden Informationen über den Wohnungswechsel zur Verfügung zu stellen. Hier sind die grundlegenden Informationen, die in einer Wohnungsgeberbestätigung enthalten sein sollten: Vermieterinformationen: Name, Adresse und Kontaktdaten des Vermieters (Wohnungsgebers) Mieterinformationen: Name, ggf. Geburtsdatum und Anschrift des Mieters Wohnungsdaten: Adresse der vermieteten Wohnung, Wohnungsnummer (falls vorhanden), Mietbeginn Unterschrift des Vermieters: Die Wohnungsgeberbestätigung muss vom Vermieter unterzeichnet sein, um ihre Gültigkeit zu haben. Die Wohnungsgeberbestätigung dient dazu, den Wohnortwechsel eines Mieters bei den zuständigen Behörden anzumelden. In einigen Ländern, wie Deutschland, ist der Mieter gesetzlich verpflichtet, sich innerhalb einer bestimmten Frist (normalerweise innerhalb von 14 Tagen) nach Einzug in die neue Wohnung bei den örtlichen Einwohnermeldebehörden anzumelden. Die Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung ist oft Teil dieses Anmeldeprozesses. Die genauen Anforderungen für die Wohnungsgeberbestätigung können je nach Land und Gesetzgebung variieren. Es ist wichtig, sich über die lokalen Vorschriften und Anforderungen zu informieren, um sicherzustellen, dass die Wohnungsgeberbestätigung korrekt ausgestellt und eingereicht wird. In einigen Fällen kann es auch notwendig sein, Kopien der Wohnungsgeberbestätigung für andere Zwecke, wie zum Beispiel die Anmeldung von Strom- oder Gasverträgen, vorzulegen.

25.08.2023

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23.04.2026