Kann ich die Einrichtung einer möblierten Wohnung von der Steuer absetzen?

17.03.2025

Ja, in Deutschland kannst du die Kosten für die Einrichtung einer möblierten Wohnung unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen, wenn die Wohnung vermietet wird. Hier sind einige wichtige Punkte, die du beachten solltest:

  1. Betriebsausgaben: Wenn du die möblierte Wohnung vermietest, gelten die Kosten für Möbel und Einrichtungsgegenstände als Betriebsausgaben. Diese kannst du in deiner Steuererklärung geltend machen.

  2. Abschreibung: Die Anschaffungskosten für Möbel und Einrichtungsgegenstände können in der Regel über einen Zeitraum von mehreren Jahren abgeschrieben werden. Die Abschreibungsdauer beträgt in der Regel 7 Jahre für bewegliche Wirtschaftsgüter.

  3. Rechnungen aufbewahren: Es ist wichtig, alle Rechnungen und Belege für die Anschaffung der Möbel und Einrichtungsgegenstände aufzubewahren, da du diese als Nachweis für das Finanzamt benötigst.

  4. Nutzung der Wohnung: Die steuerlichen Absetzmöglichkeiten gelten nur, wenn die Wohnung tatsächlich vermietet wird. Wenn du die Wohnung selbst nutzt, sind die Kosten in der Regel nicht absetzbar.

5.Beratung durch einen Steuerberater: Da die steuerlichen Regelungen komplex sein können, ist es ratsam, einen Steuerberater zu konsultieren, um sicherzustellen, dass du alle möglichen Abzüge korrekt geltend machst und die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen einhältst.

Indem du diese Punkte berücksichtigst, kannst du möglicherweise von steuerlichen Vorteilen profitieren, wenn du eine möblierte Wohnung vermietest.

Ähnliche Artikel

Wann gilt eine Vermietung als gewerblich?

Die genaue Abgrenzung zwischen privater und gewerblicher Vermietung ist in der Praxis nicht immer ganz einfach, da es hier keine gesetzlichen eindeutigen Vorgaben gibt. Eine möblierte Wohnung wird in der Regel dann als gewerbliche Vermietung betrachtet, wenn sie nicht zu Wohnzwecken, sondern für eine Art von kurzfristiger Nutzung, beispielsweise für Ferienwohnungen vermietet wird. Folgende Kriterien sprechen für eine gewerbliche Vermietung: Kurzfristige Vermietung Wenn die Wohnung für eine kurze Dauer (häufig weniger als 6 Monate) vermietet wird, vor allem an wechselnde Mieter, kann dies als gewerbliche Vermietung gelten. Dies ist beispielsweise der Fall bei Ferienwohnungen oder Airbnb-Vermietungen. Wiederholte Vermietungen Wenn eine Wohnung regelmäßig und dauerhaft an wechselnde Mieter tage oder wochenweise vermietet wird, spricht man von einer gewerblichen Vermietung, unabhängig davon, ob sie möbliert oder unmöbliert ist. Hotelähnliche Zusatzleistungen Auch wenn zusätzliche Dienstleistungen wie Reinigung oder Wäschewechsel angeboten werden, kann dies die gewerbliche Natur der Vermietung unterstützen. Längerfristige Nutzung für Geschäftsreisende oder Touristen Wenn die möblierte Wohnung vor allem für Geschäftsreisende oder Touristen gedacht ist, gilt dies ebenfalls als gewerbliche Vermietung, auch wenn die Mietdauer länger als bei einer klassischen Ferienwohnung (wochenweise) ist. Personal für die Vermietung Sollte für die Vermietung Personal angestellt sein (z. B. Rezeption im Gebäude), dann ist dies ein Faktor für eine gewerbliche Vermietung Eine detaillierte rechtliche Einordnung sollte idealerweise mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt geklärt werden, um sicherzustellen, dass alle relevanten Vorschriften eingehalten werden.

21.03.2025

Neue Wallbox-Förderung für Mehrfamilienhäuser 2026

Die Bundesregierung hat 2026 ein umfangreiches Förderprogramm für Ladeinfrastruktur in Mehrfamilienhäusern gestartet. Ziel ist es, die Elektromobilität auch für Mieter und Eigentümer ohne eigenes Haus deutlich attraktiver zu machen. Insgesamt stehen 500 Millionen Euro Fördermittel bereit. Was wird gefördert? Gefördert wird der Ausbau privater Ladeinfrastruktur in Mehrparteienhäusern, darunter: Installation von Wallboxen (11–22 kW) Vorverkabelung** von Stellplätzen Netzanschlüsse & Elektroarbeiten Bauliche Maßnahmen (z. B. Tiefgarage, Stellplätze) Förderhöhe pro Stellplatz: bis 1.300 € (nur Vorbereitung/Verkabelung) bis 1.500 € (mit Wallbox) bis 2.000 € (bei bidirektionalem Laden) Wer kann die Förderung beantragen? Antragsberechtigt sind u. a.: Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) Private Vermieter Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Wohnungsbaugesellschaften Wichtige Voraussetzungen Um die Förderung zu erhalten, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein: Mindestens 20 % der Stellplätze vorverkabeln** Mindestens 6 Stellplätze elektrifizieren** Ladeleistung der Wallbox: max. 22 kW Nutzung von erneuerbarem Strom (z. B. Ökostrom oder PV-Anlage) Ladepunkte dürfen nicht öffentlich zugänglich sein Fristen & Ablauf Start der Antragstellung: 15. April 2026 Frist: bis 10. November 2026 Wichtig: Erst Antrag stellen, dann bauen! (keine Auftragsvergabe vorher) Warum die Förderung wichtig ist In Deutschland gibt es Millionen Stellplätze in Mehrfamilienhäusern ohne Ladeinfrastruktur Bisher profitieren vor allem Hausbesitzer von E-Mobilität Das Programm soll diese Lücke schließen und den Ausbau beschleunigen Zusammenfassung Die neue Wallbox-Förderung 2026 bietet also eine große Chance für Eigentümer und Vermieter, Ladeinfrastruktur kostengünstig aufzubauen. Wer die Voraussetzungen erfüllt und frühzeitig beantragt, kann bis zu 2.000 € pro Stellplatz sichern – ein wichtiger Schritt Richtung Zukunft der Elektromobilität.

23.04.2026

Renovierung und Sanierung – wir geben Ihnen Tipps um Fehler zu vermeiden!

Viele Probleme bei Renovierungen entstehen durch schlechte Planung, falsche Materialien oder fehlende Absprachen der Handwerksbetriebe. Diese Fehler sollten Sie vermeiden. 1. Ohne Plan starten Häufige Probleme: Material fehlt doppelte Kosten falsche Reihenfolge Zeitdruck Lösung: Budget festlegen Materialliste erstellen Raum für Raum planen Zeitpuffer einbauen 2. Billiges Material kaufen Sehr günstige Produkte verursachen oft: schlechte Deckkraft schnelle Abnutzung unsauberes Ergebnis Besonders wichtig: hochwertige Wandfarbe gutes Malerband stabile Werkzeuge 3. Untergrund nicht vorbereiten Vor dem Streichen oder Tapezieren: Löcher schließen Staub entfernen Fettflecken reinigen alte Farbe prüfen ggf. grundieren Sonst hält die neue Farbe schlecht. 4. Schimmel überstreichen Das verdeckt nur das Problem. Ursachen prüfen: Feuchtigkeit falsches Lüften Wasserschaden schlechte Dämmung Wichtig: Bei größerem Befall immer erst die Ursache feststellen. 5. Falsche Reihenfolge bei der Renovierung Empfohlene Reihenfolge: Möbel entfernen & schützen Abriss- und Bohrarbeiten Elektrik & Reparaturen Decke streichen Wände bearbeiten Boden verlegen Leisten & Steckdosen Möbel aufbauen Endreinigung 6. Keine Schutzmaßnahmen verwenden Ohne Schutz entstehen schnell Schäden: Farbspritzer Kratzer beschädigte Böden Verwenden: Malervlies Schutzfolie Kreppband 7. Elektrik selbst machen Gefährlich und oft nicht erlaubt. Nicht selbst durchführen: Herdanschluss Leitungen ändern Sicherungskasten öffnen Lösung: Beauftragen Sie für Elektroarbeiten einen Elektrofachbetrieb. Arbeiten selbst durchzuführen ist gefährlich und zudem haftet der Elektrofachbetrieb. 8. Zeitaufwand unterschätzen Renovierungen dauern oft länger als geplant. Häufig unterschätzt: Trocknungszeiten Nacharbeiten Reinigung Möbelabbau 9. Keine Dokumentation machen Wichtig: Vorher-/Nachher-Fotos Rechnungen aufheben Hilft bei: Kautionsabwicklung bei späterer Vermietung Streitfällen Schäden

07.05.2026

Update im Mietrecht: Das plant die Bundesregierung mit der Reform „Mietrecht II“

Das Bundeskabinett hat am 29. April 2026 den Entwurf für eine umfassende Mietrechtsreform beschlossen. Mit dem Paket sollen Schlupflöcher geschlossen und Mieter besser geschützt werden. Da der Entwurf nun das parlamentarische Verfahren durchläuft, sind noch Detailänderungen möglich. Die fünf wichtigsten Kernpunkte und weitere geplante Änderungen im Überblick: Die 5 wichtigsten Änderungen für Wohnungsmieter: 1. Strengere Regeln für Kurzzeitvermietung Bisher griff die Mietpreisbremse nicht bei Wohnraum, der nur „zum vorübergehenden Gebrauch“ vermietet wurde. Das führte oft zu Grauzonen. Künftig gilt: Maximal 6 Monate: Kurzzeitmietverträge werden auf dieses Limit begrenzt. Ausnahme: Eine einmalige Verlängerung auf bis zu 8 Monate ist nur bei unvorhergesehenem Bedarf erlaubt. Die Folge: Wird diese Zeit überschritten, greift automatisch das volle Mieterschutzrecht inklusive Mietpreisbremse. 2. Transparenz bei möblierten Wohnungen Vermieter nutzen Möblierungszuschläge in angespannten Märkten bisher gern, um die Mietpreisbremse zu umgehen. Das soll sich ändern: Offenlegungspflicht: Der Aufpreis für Möbel muss künftig unaufgefordert und separat ausgewiesen werden. Er orientiert sich am Zeitwert. Pauschale: Alternativ kann eine Pauschale von 10 % der Nettokaltmiete angesetzt werden. Konsequenz bei Verschweigen: Gibt der Vermieter keine Auskunft, wird gesetzlich angenommen, die Wohnung sei unmöbliert – die Mietpreisbremse gilt dann ohne Aufschlag. 3. Deckel für Indexmieten In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt werden Indexmieten bei starker Inflation ausgebremst. Die Formel: Steigt der Verbraucherpreisindex um mehr als 3 %, wird der darüber liegende Teil nur noch zur Hälfte angerechnet. Dies gilt für bestehende und neue Verträge gleichermaßen (und wirkt theoretisch auch bei Deflation). 4. Besserer Schutz vor Kündigung (Schonfristzahlung) Wer seine Mietrückstände nachträglich ausgleicht, war bisher nur vor einer fristlosen Kündigung geschützt. Künftig gilt dieser Schutz durch die sogenannte Schonfristzahlung (einmalig) auch für die ordentliche Kündigung. 5. Erleichterung bei Modernisierungen Für Vermieter wird das vereinfachte Mieterhöhungsverfahren nach einer Modernisierung attraktiver: Die Wertgrenze dafür wird von 10.000 Euro auf 20.000 Euro verdoppelt. Davon sollen vor allem Kleinvermieter durch bürokratische Entlastung profitieren. Weitere Neuerungen im Überblick: Neben den großen Kernpunkten sieht der Gesetzentwurf „Mietrecht II“ eine Reihe weiterer Anpassungen vor: Eigentümerwechsel („Kauf bricht nicht Miete“): Dieser Schutz gilt künftig auch, wenn Wohnraum innerhalb von Miteigentümergemeinschaften oder bei Erbauseinandersetzungen den Besitzer wechselt, nicht mehr nur beim Verkauf an völlig Fremde. Heizungstausch ohne Mietminderung: Wird eine neue Heizung nach den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) eingebaut, ist eine Mietminderung wegen der Baustelle für 3 Monate ausgeschlossen. Recht auf Belegeinsicht: Klauseln im Mietvertrag, die das Recht des Mieters auf Einsicht in die Abrechnungsbelege einschränken, werden unwirksam. Digitale Gewerbemieter: Im Gewerbemietrecht dürfen Belege zur Betriebskostenabrechnung künftig offiziell elektronisch bereitgestellt werden. Bessere Mietspiegel: Behörden dürfen künftig Daten der Grundsteuerstellen nutzen, um präzisere Mietspiegel zu erstellen. Hintergrund: Diese Reform ist Teil eines größeren Mietrechtspakets der Bundesregierung. Die Verlängerung der regulären Mietpreisbremse wurde bereits im ersten Schritt beschlossen, weitere Maßnahmen des Justiz- und Verbraucherschutzministeriums (BMJV) sollen folgen. Als Ihr Partner für möbliertes Wohnen ist es unser Anspruch, neuen Entwicklungen immer einen Schritt voraus zu sein. Aktuell beschäftigen wir uns intensiv mit den diskutierten Gesetzesentwürfen für den Mietmarkt. Gemeinsam mit unserer Rechtsabteilung arbeiten wir bereits an strategischen Lösungen, damit Ihre Vermietung auch in Zukunft reibungslos und rechtssicher bleibt. Sobald belastbare Details vorliegen, lassen wir Ihnen alle wichtigen Informationen zukommen. Vertrauen Sie auf unsere Expertise – HC24 begleitet Sie sicher durch alle Neuerungen.

12.06.2026

Wann gilt eine Vermietung als gewerblich?

Die genaue Abgrenzung zwischen privater und gewerblicher Vermietung ist in der Praxis nicht immer ganz einfach, da es hier keine gesetzlichen eindeutigen Vorgaben gibt. Eine möblierte Wohnung wird in der Regel dann als gewerbliche Vermietung betrachtet, wenn sie nicht zu Wohnzwecken, sondern für eine Art von kurzfristiger Nutzung, beispielsweise für Ferienwohnungen vermietet wird. Folgende Kriterien sprechen für eine gewerbliche Vermietung: Kurzfristige Vermietung Wenn die Wohnung für eine kurze Dauer (häufig weniger als 6 Monate) vermietet wird, vor allem an wechselnde Mieter, kann dies als gewerbliche Vermietung gelten. Dies ist beispielsweise der Fall bei Ferienwohnungen oder Airbnb-Vermietungen. Wiederholte Vermietungen Wenn eine Wohnung regelmäßig und dauerhaft an wechselnde Mieter tage oder wochenweise vermietet wird, spricht man von einer gewerblichen Vermietung, unabhängig davon, ob sie möbliert oder unmöbliert ist. Hotelähnliche Zusatzleistungen Auch wenn zusätzliche Dienstleistungen wie Reinigung oder Wäschewechsel angeboten werden, kann dies die gewerbliche Natur der Vermietung unterstützen. Längerfristige Nutzung für Geschäftsreisende oder Touristen Wenn die möblierte Wohnung vor allem für Geschäftsreisende oder Touristen gedacht ist, gilt dies ebenfalls als gewerbliche Vermietung, auch wenn die Mietdauer länger als bei einer klassischen Ferienwohnung (wochenweise) ist. Personal für die Vermietung Sollte für die Vermietung Personal angestellt sein (z. B. Rezeption im Gebäude), dann ist dies ein Faktor für eine gewerbliche Vermietung Eine detaillierte rechtliche Einordnung sollte idealerweise mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt geklärt werden, um sicherzustellen, dass alle relevanten Vorschriften eingehalten werden.

21.03.2025

Die Bereitstellung von Internet erhöht die Attraktivität einer möblierten Wohnung

Vermieter sollten in einer möblierten Wohnung Internet bereitstellen, da dies heutzutage zu den grundlegenden Annehmlichkeiten gehört, die Mieter erwarten. Hier sind einige Gründe, warum Vermieter Internet in ihren möblierten Wohnungen bereitstellen sollten: Attraktivität für potenzielle Mieter:** In einer zunehmend digitalisierten Welt ist ein schneller und zuverlässiger Internetzugang für viele Mieter ein Muss. Dadurch dass Vermieter Internet bereitstellen, erhöhen sie die Attraktivität ihrer Wohnung und ziehen potenzielle Mieter an. Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt**: In Gegenden, in denen mehrere Wohnungen um Mieter konkurrieren, kann das Angebot von Internet den Unterschied ausmachen. Vermieter, die Internet bereitstellen, haben einen Wettbewerbsvorteil gegenüber solchen, die dies nicht tun. Erhöhte Mietpreise:** Vermieter könnten die Miete leicht erhöhen, um die Kosten für das Internet zu decken. Viele Mieter wären bereit, etwas mehr zu zahlen, um ein möbliertes Zuhause mit Internetzugang zu haben. Vereinfachung des Vermietungsprozesses:** Wenn Vermieter Internet in den Wohnungen bereitstellt, entfällt für die Mieter der zusätzliche Aufwand, einen separaten Internetanbieter zu finden, einen Vertrag abzuschließen und die Installation zu organisieren. Dies kann den Vermietungsprozess für beide Seiten vereinfachen. Langfristige Mieterbindung:** Indem Vermieter Internet als Teil des Mietpakets anbieten, können sie langfristige Mieterbindung fördern. Mieter, die mit dem Service zufrieden sind, sind eher geneigt, länger zu bleiben und die Wohnung nicht so schnell zu wechseln. Bessere Kontrolle über die Internetnutzung:** Durch die Bereitstellung von Internet können Vermieter die Qualität und Sicherheit des Internetzugangs in ihrer Wohnung besser kontrollieren. Sie können beispielsweise bestimmte Websites blockieren, um die Sicherheit ihrer Mieter zu gewährleisten. Insgesamt ist die Bereitstellung von Internetzugang in möblierten Wohnungen ein win-win-Szenario für Vermieter und Mieter. Es erhöht die Attraktivität der Wohnung, erleichtert den Vermietungsprozess und fördert langfristige Mieterbindung. Sie sind Vermieter von HC24 und möchten Internet mitanbieten? Gerne stellen wir Ihnen eine Internetnutzungsvereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Mieter zur Verfügung.

02.04.2024

Zweckentfremdung von Wohnraum

In Köln, wie in vielen anderen Städten, gibt es Regelungen zur Zweckentfremdung von Wohnraum. Zweckentfremdung bezieht sich auf die Nutzung von Wohnraum für andere Zwecke als das Wohnen, beispielsweise für touristische Vermietungen über Kurzzeitvermietungs-Plattformen. Die Stadt Köln hat Maßnahmen ergriffen, um die Zweckentfremdung von Wohnraum zu regulieren und zu verhindern, dass Wohnraum verloren geht, insbesondere in einem angespannten Wohnungsmarkt. Hier sind einige wichtige Punkte zu beachten: Genehmigungspflicht: In vielen Fällen ist eine Genehmigung erforderlich, um Wohnraum für andere Zwecke zu nutzen. Dies gilt insbesondere für die kurzfristige Vermietung an Touristen. Meldung bei der Stadt: Vermieter müssen sich bei der Stadt melden, wenn sie Wohnraum zweckentfremden möchten. Dies hilft der Stadt, einen Überblick über die Nutzung von Wohnraum zu behalten. Bußgelder: Wer gegen die Regelungen zur Zweckentfremdung verstößt, kann mit Bußgeldern belegt werden. Die Stadt Köln hat in der Vergangenheit auch Maßnahmen ergriffen, um gegen illegale Zweckentfremdungen vorzugehen. Schutz des Wohnraums: Die Regelungen zielen darauf ab, den Wohnraum für die ansässige Bevölkerung zu schützen und sicherzustellen, dass genügend Wohnraum zur Verfügung steht. Wenn du in Köln wohnst oder planst, Wohnraum zu vermieten, ist es wichtig, sich über die aktuellen Regelungen zur Zweckentfremdung zu informieren und sicherzustellen, dass du alle erforderlichen Genehmigungen einholst. Hinweis: Bei HC24 werden in den betroffenen Städten keine Vermietungen aus touristischen Gründen getätigt und es erfolgen auch keine Kurzzeitvermietungen.

05.02.2025

Neue Wallbox-Förderung für Mehrfamilienhäuser 2026

Die Bundesregierung hat 2026 ein umfangreiches Förderprogramm für Ladeinfrastruktur in Mehrfamilienhäusern gestartet. Ziel ist es, die Elektromobilität auch für Mieter und Eigentümer ohne eigenes Haus deutlich attraktiver zu machen. Insgesamt stehen 500 Millionen Euro Fördermittel bereit. Was wird gefördert? Gefördert wird der Ausbau privater Ladeinfrastruktur in Mehrparteienhäusern, darunter: Installation von Wallboxen (11–22 kW) Vorverkabelung** von Stellplätzen Netzanschlüsse & Elektroarbeiten Bauliche Maßnahmen (z. B. Tiefgarage, Stellplätze) Förderhöhe pro Stellplatz: bis 1.300 € (nur Vorbereitung/Verkabelung) bis 1.500 € (mit Wallbox) bis 2.000 € (bei bidirektionalem Laden) Wer kann die Förderung beantragen? Antragsberechtigt sind u. a.: Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) Private Vermieter Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Wohnungsbaugesellschaften Wichtige Voraussetzungen Um die Förderung zu erhalten, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein: Mindestens 20 % der Stellplätze vorverkabeln** Mindestens 6 Stellplätze elektrifizieren** Ladeleistung der Wallbox: max. 22 kW Nutzung von erneuerbarem Strom (z. B. Ökostrom oder PV-Anlage) Ladepunkte dürfen nicht öffentlich zugänglich sein Fristen & Ablauf Start der Antragstellung: 15. April 2026 Frist: bis 10. November 2026 Wichtig: Erst Antrag stellen, dann bauen! (keine Auftragsvergabe vorher) Warum die Förderung wichtig ist In Deutschland gibt es Millionen Stellplätze in Mehrfamilienhäusern ohne Ladeinfrastruktur Bisher profitieren vor allem Hausbesitzer von E-Mobilität Das Programm soll diese Lücke schließen und den Ausbau beschleunigen Zusammenfassung Die neue Wallbox-Förderung 2026 bietet also eine große Chance für Eigentümer und Vermieter, Ladeinfrastruktur kostengünstig aufzubauen. Wer die Voraussetzungen erfüllt und frühzeitig beantragt, kann bis zu 2.000 € pro Stellplatz sichern – ein wichtiger Schritt Richtung Zukunft der Elektromobilität.

23.04.2026

Update im Mietrecht: Das plant die Bundesregierung mit der Reform „Mietrecht II“

Das Bundeskabinett hat am 29. April 2026 den Entwurf für eine umfassende Mietrechtsreform beschlossen. Mit dem Paket sollen Schlupflöcher geschlossen und Mieter besser geschützt werden. Da der Entwurf nun das parlamentarische Verfahren durchläuft, sind noch Detailänderungen möglich. Die fünf wichtigsten Kernpunkte und weitere geplante Änderungen im Überblick: Die 5 wichtigsten Änderungen für Wohnungsmieter: 1. Strengere Regeln für Kurzzeitvermietung Bisher griff die Mietpreisbremse nicht bei Wohnraum, der nur „zum vorübergehenden Gebrauch“ vermietet wurde. Das führte oft zu Grauzonen. Künftig gilt: Maximal 6 Monate: Kurzzeitmietverträge werden auf dieses Limit begrenzt. Ausnahme: Eine einmalige Verlängerung auf bis zu 8 Monate ist nur bei unvorhergesehenem Bedarf erlaubt. Die Folge: Wird diese Zeit überschritten, greift automatisch das volle Mieterschutzrecht inklusive Mietpreisbremse. 2. Transparenz bei möblierten Wohnungen Vermieter nutzen Möblierungszuschläge in angespannten Märkten bisher gern, um die Mietpreisbremse zu umgehen. Das soll sich ändern: Offenlegungspflicht: Der Aufpreis für Möbel muss künftig unaufgefordert und separat ausgewiesen werden. Er orientiert sich am Zeitwert. Pauschale: Alternativ kann eine Pauschale von 10 % der Nettokaltmiete angesetzt werden. Konsequenz bei Verschweigen: Gibt der Vermieter keine Auskunft, wird gesetzlich angenommen, die Wohnung sei unmöbliert – die Mietpreisbremse gilt dann ohne Aufschlag. 3. Deckel für Indexmieten In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt werden Indexmieten bei starker Inflation ausgebremst. Die Formel: Steigt der Verbraucherpreisindex um mehr als 3 %, wird der darüber liegende Teil nur noch zur Hälfte angerechnet. Dies gilt für bestehende und neue Verträge gleichermaßen (und wirkt theoretisch auch bei Deflation). 4. Besserer Schutz vor Kündigung (Schonfristzahlung) Wer seine Mietrückstände nachträglich ausgleicht, war bisher nur vor einer fristlosen Kündigung geschützt. Künftig gilt dieser Schutz durch die sogenannte Schonfristzahlung (einmalig) auch für die ordentliche Kündigung. 5. Erleichterung bei Modernisierungen Für Vermieter wird das vereinfachte Mieterhöhungsverfahren nach einer Modernisierung attraktiver: Die Wertgrenze dafür wird von 10.000 Euro auf 20.000 Euro verdoppelt. Davon sollen vor allem Kleinvermieter durch bürokratische Entlastung profitieren. Weitere Neuerungen im Überblick: Neben den großen Kernpunkten sieht der Gesetzentwurf „Mietrecht II“ eine Reihe weiterer Anpassungen vor: Eigentümerwechsel („Kauf bricht nicht Miete“): Dieser Schutz gilt künftig auch, wenn Wohnraum innerhalb von Miteigentümergemeinschaften oder bei Erbauseinandersetzungen den Besitzer wechselt, nicht mehr nur beim Verkauf an völlig Fremde. Heizungstausch ohne Mietminderung: Wird eine neue Heizung nach den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) eingebaut, ist eine Mietminderung wegen der Baustelle für 3 Monate ausgeschlossen. Recht auf Belegeinsicht: Klauseln im Mietvertrag, die das Recht des Mieters auf Einsicht in die Abrechnungsbelege einschränken, werden unwirksam. Digitale Gewerbemieter: Im Gewerbemietrecht dürfen Belege zur Betriebskostenabrechnung künftig offiziell elektronisch bereitgestellt werden. Bessere Mietspiegel: Behörden dürfen künftig Daten der Grundsteuerstellen nutzen, um präzisere Mietspiegel zu erstellen. Hintergrund: Diese Reform ist Teil eines größeren Mietrechtspakets der Bundesregierung. Die Verlängerung der regulären Mietpreisbremse wurde bereits im ersten Schritt beschlossen, weitere Maßnahmen des Justiz- und Verbraucherschutzministeriums (BMJV) sollen folgen. Als Ihr Partner für möbliertes Wohnen ist es unser Anspruch, neuen Entwicklungen immer einen Schritt voraus zu sein. Aktuell beschäftigen wir uns intensiv mit den diskutierten Gesetzesentwürfen für den Mietmarkt. Gemeinsam mit unserer Rechtsabteilung arbeiten wir bereits an strategischen Lösungen, damit Ihre Vermietung auch in Zukunft reibungslos und rechtssicher bleibt. Sobald belastbare Details vorliegen, lassen wir Ihnen alle wichtigen Informationen zukommen. Vertrauen Sie auf unsere Expertise – HC24 begleitet Sie sicher durch alle Neuerungen.

12.06.2026